Betriebliche Altersvorsorge – Direktversicherung – Entgeltumwandlung (Altersvorsorge und Vermögen)
Die Entgeltumwandlung ist eine spezifische, staatlich geförderte Form der betrieblichen Altersvorsorge. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, einen Teil seines vereinbarten Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden.
Wie bei Rürup-Rente und Riester-Rente gilt die Beitragsgarantie bei diesem Durchführungsweg der Altersvorsorge.
Hierdurch wird natürlich die Rendite geschmälert allerdings bietet die Direktversicherung eine reale staatliche Förderung und einige Anbieter übernehmen für den Arbeitgeber die Beitragsgarantie, so dass Sie als Kunde trotz Garantie frei in Fonds anlegen können und Ihre Rendite nicht geschmälert wird.
Der bAV Höchstbeitrag 2018 beträgt EUR 260 (Monat) bzw. steuer- und Sozialabgabenfrei. (4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West), zusätzlich können weitere EUR 260 (Monat) steuerfrei* eingezahlt werden.
* Wenn kein pauschal versteuerter Vertrag (§ 40b EStG) vor 2005 abgeschlossen wurde
Sie sparen in der Ansparphase auf Ihren Beitrag:
• Steuern
• Kranken – und Pflegeversicherungsbeitrag
• Renten – und Arbeitslosengeldversicherungsbeitrag
In der Rentenphase wird die ausgezahlte Rente aus der Direktversicherung nur durch Steuern und Kranken – und Pflegeversicherungsbeitrag belastet.
Weitere Vorteile:
• Sie haben das Wahlrecht zwischen einer lebenslangen Rente oder einmaliger Kapitalabfindung. Alternativ ist eine gemischte Auszahlung in Form einer Teilkapitalisierung von bis zu 30% und einer Verrentung möglich
• Einfache Übertragung bei Arbeitgeberwechsel (Portabilitätsgesetz)
• Sie können unter anderem Ihre Beiträge anpassen, den Vertrag bei Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen oder privat weiterführen
• Ihr Vertrag ist Hartz IV geschützt und nicht anrechenbar.
Eine Gehaltsumwandlung ist besonders attraktiv, wenn
• der Arbeitgeber die Beiträge – teilweise oder ganz – zahlt;
• wenn die Kosten des Vertrags möglichst gering sind, besonders wenn Geld des Arbeitnehmers in die Versicherung fließt;
• Sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung sind. Denn dann müssen Sie bei Auszahlung der Versicherung keine Sozialabgaben zahlen, während gesetzlich Krankenversicherte Beiträge für die Krankenversicherung leisten müssen;
TIPP: Ab 01.01.2019 muss der Arbeitgeber sich mit 15 % nach dem BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz beteiligen.